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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkplatzunfall mit einem rückwärts ausparkenden Kraftfahrzeug

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Autounfall beim Rückwärtsfahren: Fahrerhaftung geklärt
In einem aktuellen Fall hat ein Gericht entschieden, dass ein Fahrer, der beim Rückwärtsfahren einen Unfall verursachte, die alleinige Verantwortung trägt. Dabei wurde die Haftung gemäß § 7 StVG und § 17 StVG geprüft und festgestellt, dass höhere Gewalt nicht vorlag.

Direkt zum Urteil: Az.: 7 S 74/21 springen.

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Grundlagen der Fahrerhaftung
Die Fahrerhaftung basiert auf den §§ 7 StVG und 17 StVG, wobei § 7 StVG die Haftung des Fahrzeughalters und § 17 StVG die Haftung im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander regelt. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Voraussetzungen des § 7 StVG vorliegen und ob höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gegeben ist.
Verstoß gegen Sorgfaltspflicht
Der beklagte Fahrer hat gegen seine Pflichten aus den §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO verstoßen, indem er beim Rückwärtsfahren nicht den gesamten Gefahrenbereich hinter seinem Fahrzeug im Blick behielt. Dies wurde als Verursachung des Unfalls gewertet und führte zur Haftung des Beklagten.
Haftungsabwägung und Verantwortung
Die Kammer ließ offen, ob die Klägerin als Idealfahrerin handelte, da die Haftungsabwägung ergab, dass das Unfallereignis allein durch den beklagten Fahrer verschuldet wurde. Der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin griff nicht, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ihr Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand.

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Das vorliegende Urteil
LG Hagen – Az.: 7 S 74/21 – Urteil vom 25.02.2022

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.09.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen (Az.: 4 C 168/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.482,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.08.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Klägerin als Gesamtschuldner gegenüber der Gebührenforderung der S Dr. B2, E PartmbB in Höhe von 133,04 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zur[…]


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