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Probezeitkündigung – Zustimmungsverweigerung Personalrat

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Kündigung in der Probezeit: Thüringer Landesarbeitsgericht entscheidet
In einem aktuellen Fall hat das Thüringer Landesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit entschieden. Die betroffene Mitarbeiterin hatte gegen die Kündigung geklagt. Hierbei ging es insbesondere um die Anhörung des Personalrats und dessen Zustimmung zur Kündigung.

Direkt zum Urteil: Az.: 5 Sa 62/22 springen.

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Der Fall
Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde von ihrem Arbeitgeber während der Probezeit gekündigt. Sie war der Meinung, dass die Personalratsanhörung fehlerhaft war und die Zustimmung zur Kündigung hätte verweigert werden dürfen.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Das Thüringer Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Es entschied, dass die Probezeitkündigung wirksam sei und die Zustimmungsverweigerung des Personalrats unbeachtlich sei. Die Richter stellten fest, dass der Personalrat ordnungsgemäß angehört worden war und der Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen sei, weitere Informationen zu liefern. Die Gründe für die Zustimmungsverweigerung seien nicht beachtlich, da sie keine Anhaltspunkte für einen Unwirksamkeitsgrund außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes erkennen ließen.
Fazit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das Urteil zeigt, dass Kündigungen während der Probezeit unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein können, selbst wenn der Personalrat seine Zustimmung verweigert. Arbeitnehmer sollten sich in solchen Fällen anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte zu wahren. Arbeitgeber müssen darauf achten, den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen.

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Das vorliegende Urteil
Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.: 5 Sa 62/22 – Urteil vom 08.03.2022

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.06.2020 – 8 Ca 2449/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Dabei geht es um die Frage, ob die der Klägerin gegenüber mit Schreibe[…]


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