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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsverbot ausländische Fahrerlaubnis im Inland nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 22.166 – Beschluss vom 08.03.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen B und AM im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Am 8. November 2017 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Polizei den Antragsteller am 2. Oktober 2017 gegen 23:32 Uhr in alkoholisiertem Zustand auf einer öffentlichen Straße auf dem Fahrrad angetroffen hatte. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab 0,85 mg/l. Eine um 23:55 Uhr entnommene Blutprobe wies nach dem Untersuchungsergebnis des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 18. Oktober 2017 eine Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰ auf.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach der Erfüllung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO ein.

Einen nach mehreren nicht zustellbaren Beibringungsaufforderungen erlassenen Aberkennungsbescheid vom 10. April 2019, der dem Antragsteller ebenfalls nicht wirksam zugestellt werden konnte, nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Mai 2021 wieder zurück.

Mit Schreiben vom selben Tag, zugestellt an seine Bevollmächtigte am 22. Mai 2021, forderte sie den Antragsteller erneut gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung u.a. der Fragen beizubringen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sodass dadurch die Fahreignung ausgeschlossen werde, ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Fahrzeugs infrage stellten, und ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nur unter bestimmten Einschränkungen bzw. Auflagen geführt werden könne. Weiter sei zu klären ob die Fahrt mit dem erlaubnisfreien Fahrzeug als bewusste Strategie anzusehen sei, um eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug zu vermeiden, oder ob statt einer Fahrt mit dem erlaubnisfreien Fahrzeu[…]


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