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Fristlose Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung – unwiderrufliche Freistellungserklärung

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Wirksamkeit von Kündigungen und Entfernung einer Abmahnung im Streit
In einem Rechtsstreit geht es um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und die Entfernung einer Abmahnung. Die Parteien sind uneinig über die Folgen einer Freistellungserklärung und eines angebotenen Aufhebungsvertrags. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung für gerechtfertigt erklärt.

Direkt zum Urteil: Az.: 5 Sa 209/21 springen.

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Die Freistellungserklärung und der Aufhebungsvertrag
Im Zentrum des Streits steht eine Freistellungserklärung sowie ein angebotener Aufhebungsvertrag. Der Kläger sieht die Freistellungserklärung als unbefristet und unwiderruflich an und lehnte den Aufhebungsvertrag ab.
Die Kündigungen und die Abmahnung
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis aus verschiedenen Gründen, einschließlich betriebsbedingter Gründe und fortgesetztem unentschuldigtem Fehlen. Zudem mahnte sie den Kläger wegen unentschuldigten Fehlens ab. Der Kläger wendet sich gegen alle Kündigungen und verlangt die Entfernung der Abmahnung.
Das Arbeitsgerichtsurteil
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und erklärte die fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung für gerechtfertigt. Der Kläger habe die Freistellungserklärung nicht so verstehen dürfen, dass ihn die Beklagte bis zu seinem Renteneintritt bei voller Vergütung von seiner Arbeitspflicht entbinden wollte.

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Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 209/21 – Urteil vom 03.03.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2021, Az. 7 Ca 3754/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und die Entfernung einer Abmahnung.

Der 1971 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit 1. April 2017 als SAP Solution Manager Officer zu einem […]


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