Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fortbestand eines im Grundbuch eingetragenen wasserrechtlichen Altrechts

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bayerischer VGH lehnt Antrag auf Aussetzung eines Bebauungsplans ab
In einem kürzlich gefällten Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 1 NE 21.2464) den Antrag auf Aussetzung eines Bebauungsplans abgelehnt. Die Antragsteller, Eigentümer benachbarter Grundstücke, hatten befürchtet, dass die Bebauung in der Nähe ihrer Fischteiche die Wasserqualität und -quantität beeinträchtigen könnte.

Direkt zum Urteil: Az.: 1 NE 21.2464 springen.

[toc]
Antragsbefugnis nicht dargelegt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde aufgrund mangelnder Darlegung der Antragsbefugnis als unzulässig eingestuft. Die Antragsteller konnten keine rechtlich gesicherte Position für den Quellwasserbezug ihrer Fischteiche aufzeigen, da wasserrechtliche Genehmigungen aus neuerer Zeit nicht vorlagen.
Keine schutzwürdige Position
Ein im notariellen Kaufvertrag erwähntes Quellenfassungs- und Wasserleitungsrecht reichte nicht aus, um eine schutzwürdige Position der Antragsteller im Hinblick auf den Wasserbezug aus den Quellen darzulegen. Die Antragsteller konnten kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung einer besonders reinen Wasserqualität begründen.
Keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigung des Quellwassers
Die Antragsteller legten keine substantiierten Anhaltspunkte für eine quantitative Beeinträchtigung des Quellwassers vor. Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.

Das vorliegende Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 1 NE 21.2464 – Beschluss vom 07.03.2022

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan D… „A…“ für den Bereich westlich und östlich der T…, den die Antragsgegnerin am 15. September 2020 als Satzung beschlossen und am 20. November 2020 bekanntgemacht hat.

Das Planungsgebiet umfasst eine im Außenbereich gelegene, bislang überwiegend als landwirtschaftliches Grünland genutzte Fläche von ca. 1,5 ha. […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv