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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung unwirksam bei unlauteren Motiven

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Streit um Eigenbedarf: Klage abgewiesen
Ein Vermieter forderte die Räumung und Herausgabe einer Dreizimmerwohnung, die er für seine Schwestern erworben hatte. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da das Gericht nicht davon überzeugt war, dass der Eigenbedarf tatsächlich besteht. Der Kläger hatte zwar die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung erfüllt und seine Schwestern als Zeuginnen benannt, jedoch blieben Zweifel, ob er aus familiärer Verbundenheit handelt oder die Wohnung „entmieten“ will. Eine Manipulation des Gerichts und der Zeugen konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Schwestern konnten keine Gründe nennen, warum ihnen die Wohnung überlassen werden sollte. Der Kläger hatte angegeben, dass er bereit sei, einen erheblichen Teil seines Nettoeinkommens für die Miete seiner Schwestern aufzuwenden. Da der Vollbeweis für den Eigenbedarf nicht erbracht wurde, wurde die Klage abgewiesen.

Direkt zum Urteil: Az.: 64 S 280/21 springen.

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Die Berufung ist zulässig
Die Berufung des Klägers war form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie wurde jedoch als unbegründet abgewiesen, da Zweifel an der tatsächlichen Motivation des Klägers für den Eigenbedarf bestanden. Der Kläger konnte die Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend erbringen, dass er aus lauteren Gründen handelte.
Die Kostenentscheidung und Revision
Die Kostenentscheidung folgte § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen betroffen waren. Eine Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung war ebenfalls nicht geboten. Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2, 47, 41 Abs. 2 GKG festgesetzt.

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Das vorliegende Urteil
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LG Berlin – Az.: 64 S 280/21 – Urteil vom 11.05.2022

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 231 C 29/21 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf … Euro […]


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