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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachträgliche Genehmigung bereits erbrachter Dienstleistungen – Schadensminderungspflicht

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Abtretung von Inkassoforderungen: Vertragsabschluss nur unter strengen Anforderungen wirksam
Die Klägerin vertritt als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche einer Mieterin gegen die Vermieterin wegen einer angeblichen Verletzung der Vorschriften über die zulässige Höhe der Miete. Die Klägerin wurde von der Mieterin beauftragt, die dies über eine Schaltfläche tat, die als „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet war, ohne dass andere Informationen dargestellt wurden. Das Verfahren wurde ausgesetzt, weil das Berufungsgericht den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 RL 2011/83 / EU bat, da ein Verstoß der Klägerin gegen eine nationale Vorschrift zur Folge hätte, dass ein Vertrag zwischen der Mieterin und der Klägerin nichtig wäre. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung hängt von der Auslegung der bereits zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens erhobenen Richtlinie ab. Ein Verstoß gegen diese Verbraucherschutzvorschrift würde den Vertrag zwischen Mieterin und Inkassodienstleisterin unwirksam machen. Dies führt dazu, dass auch eine Abtretung der Inkassoforderungen nichtig wäre. Eine Beauftragung der Klägerin würde nur wirksam, wenn die Anforderungen von § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB eingehalten würden. Eine erneute Beauftragung durch eine einfache „Bestätigung“ war unzureichend, um einen neuen Vertrag zu begründen, da die Klägerin nicht uneingeschränkt auf die Zahlungspflicht hingewiesen hatte.

Direkt zum Urteil: Az.: 67 S 270/2 springen.

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Hintergrund
Die Klägerin als Inkassodienstleisterin vertritt aus abgetretenem Recht Ansprüche einer Mieterin gegen die Vermieterin. Das Verfahren wurde ausgesetzt, da die Berufungsinstanz den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 RL 2011/83 / EU bat.
Auswirkungen einer Verletzung der Verbraucherschutzvorschriften
Ein Verstoß gegen eine Verbraucherschutzvorschrift hätte zur Folge, dass der zwischen Mieterin und Inkassodienstleisterin geschlossene Vertrag nichtig wäre. Dies würde bedeuten, dass auch eine Abtretung der Inkassoforderungen unwirksam wäre. Eine Beauftragung der Klägerin würde nur wirksam sein, wenn die Anforderungen von § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB eingehalten würden.
Unzureichende Beauftragung durch einfache „Bestätigung“
Die Klägerin hatte argumentiert, dass eine erneute Beauftragung durch eine einfache „Bestätigung“ des Vertrags du[…]


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