Erbengemeinschaft muss für Rückbau denkmalgeschützten Fachwerkhauses aufkommen
In einem aktuellen Gerichtsurteil wurde eine Erbengemeinschaft zur Beseitigung eines denkmalgeschützten Fachwerkhauses verpflichtet, da die Aufgabe des Eigentums als sittenwidrig eingestuft wurde. Das Gebäude war in einem desolaten Zustand, und die Antragsteller hatten versucht, sich ihrer Verantwortung durch die Eigentumsaufgabe zu entziehen.
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Denkmalgeschütztes Fachwerkhaus in marodem Zustand
Das betroffene Fachwerkhaus wurde im Jahr 1988 als Baudenkmal eingetragen. Die Antragsteller sind Erben des 2010 verstorbenen früheren Eigentümers und sollten für die Beseitigung des Gebäudes in einem desolaten Zustand aufkommen. Die Antragsteller hatten versucht, sich ihrer Verantwortung zu entziehen, indem sie das Eigentum an dem Grundstück aufgaben.
Eigentumsaufgabe als sittenwidrig eingestuft
Das Gericht entschied, dass die Eigentumsaufgabe sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zum Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe waren die Antragsteller sich der maroden Zustände und der daraus resultierenden Gefahren bewusst, unternahmen jedoch keine Maßnahmen zur Instandsetzung des Gebäudes.
Erbengemeinschaft muss für Rückbau aufkommen
Das Gericht verpflichtete die Erbengemeinschaft zur Überprüfung des Daches und zur Beseitigung vorhandener Mängel. Die Antragsteller sind als Eigentümer verantwortlich und müssen nun für den Rückbau des Fachwerkhauses bis zur Oberkante des Kellers und den Verschluss des Kellers aufkommen.
Rechtliche Grundlage für Inanspruchnahme der Antragsteller
Die Antragsteller könnten selbst bei wirksamer Eigentumsaufgabe gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 NBauO in Verbindung mit § 56 Satz 4 NBauO und § 7 Abs. 3 NPOG in Anspruch genommen werden. Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Anordnungen an die verantwortlichen Personen zu richten, welche gemäß § 56 Satz 1 NBauO die Eigentümer sind. Nach § 7 Abs. 3 NPOG können Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum aufgegeben hat, wenn von dieser herrenlosen Sache eine Gefahr ausgeht.
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rückwirkung
Die Anwendung von § 56 Satz 4 NBauO in der Fassung vom 18. November 2020 auf die Eigentumsaufgabe im Jahr 2014 steht mit Verfassungsrecht in Einklang. Es handelt sich um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung und n[…]