Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht Handwerker bei Bauarbeiten in Privatwohnung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Keine Haftung des Handwerkers bei Verkehrssicherungspflichtverletzung
In einem aktuellen Fall hat ein Gericht entschieden, dass ein Handwerker, der in einer Wohnung Renovierungsarbeiten durchführte, nicht aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung haftet. Die Klägerin hatte Prozesskostenhilfe beantragt, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb jedoch erfolglos.

Direkt zum Urteil: Az.: I-11 W 15/22 springen.

[toc]
Keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien
Der Handwerker führte die Arbeiten im Auftrag des Vermieters der Antragstellerin durch. Es bestanden keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien. Daher kann die Antragstellerin den Handwerker nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen.
Anspruchsausschließendes Mitverschulden nicht gegeben
Das Gericht prüfte auch, ob ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Antragstellerin vorlag. Dies wurde jedoch verneint, da keine Umstände vorgetragen wurden, die eine ganz besondere, schlechthin unverständliche Sorglosigkeit der Antragstellerin begründen würden.
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Handwerkers
Das Gericht entschied, dass der Handwerker keine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat. Er musste nicht mit Personen rechnen, die während der Bauarbeiten die Wohnung betreten und mit den Gefahrenstellen nicht umgehen können. Die Antragstellerin hätte die Situation erkennen und sich entsprechend verhalten müssen.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Dann fragen Sie unsere Ersteinschätzung an oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin: 02732 791079.

Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-11 W 15/22 – Beschluss vom 25.04.2022

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 06.10.2021 (4 O 163/21) wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner im Ergebnis zu Recht versagt.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv