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Rechtsanwälte Kotz GbR

Stromlieferungsvertrag – Abschluss bei Zählerverwechselung

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Zählerverwechslung führt zu Stromlieferungsstreit
In einem aktuellen Rechtsstreit geht es um die Bezahlung von Stromlieferungen, nachdem eine Zählerverwechslung bei der Übergabe einer Wohnung auftrat. Die beteiligten Parteien sind die Grundversorgerin, die Klägerin, und die Beklagte, die Mieterin der Wohnung. Der Fall wirft Fragen bezüglich der Zuständigkeit für die Stromrechnungen auf und ob ein Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien entstanden ist.

Direkt zum Urteil: Az.: 29 C 903/21 (19) springen.

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Die Situation
Die Beklagte zog im Juli 2018 in eine Wohnung ein und schloss Verträge mit verschiedenen Stromanbietern ab. Bei der Wohnungsübergabe wurde jedoch der falsche Stromzähler abgelesen und in das Übergabeprotokoll eingetragen. Die Klägerin rechnete daraufhin Stromlieferungen für die falsche Zählernummer ab.
Die Klage
Die Klägerin fordert die Zahlung von insgesamt 657,03 Euro zuzüglich Zinsen und Mahnkosten für die Stromlieferungen. Sie argumentiert, dass ein Vertragsverhältnis durch den tatsächlichen Bezug des Stroms zustande gekommen sei. Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, dass kein Vertragsverhältnis entstanden sei und beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Das Urteil
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es ist kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entstanden, da die Beklagte Verträge mit anderen Stromanbietern abgeschlossen hatte. Die Entnahme von Strom kann in diesem Fall nicht als Annahme einer Realofferte der Klägerin ausgelegt werden. Außervertragliche Ansprüche sind ebenfalls nicht begründet.

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Das vorliegende Urteil
AG Frankfurt – Az.: 29 C 903/21 (19) – Urteil vom 28.04.2022

Das Versäumnisurteil vom 2.11.2021 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in […]


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