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Parken gegenüber einer Grundstückszufahrt – Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 21.1618 – Beschluss vom 28.04.2022

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger begehren eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung, um das Parken gegenüber ihrer Grundstückszufahrt zu unterbinden.

(Symbolfoto: Scharfsinn/Shutterstock.com)

Sie sind Eigentümer eines Wohnanwesens im Gemeindegebiet der Beklagten, das über eine an dieser Stelle leicht abschüssige Gemeindestraße erschlossen ist. Gegenüber der 6,30 m breiten Grundstückszufahrt, an die sich ein 16,60 m tiefer Garagenhof anschließt, befindet sich eine Böschung. Die Fahrbahn vor der Zufahrt ist 4,60 bis 4,70 m breit. Ein Gehweg ist nicht vorhanden.

Seit 2001 haben die Kläger bei der beklagten Gemeinde mehrmals beantragt, das Parken gegenüber ihrer Grundstückszufahrt zu unterbinden, z.B. durch die Anordnung eines absoluten Haltverbots, zuletzt mit Schreiben vom 7. April 2016. In den Jahren 2008 und 2016 nahmen die Untere Verkehrsbehörde des Landratsamts F… und die Polizeiinspektion F… ablehnend Stellung zu den Anträgen. In der Gemeinderatssitzung vom 6. Juni 2016 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, den Antrag der Kläger vom 7. April 2016 abzulehnen, weil die Bestimmungen der StVO den ruhenden Verkehr ausreichend regeln würden und ein Aufstellen von Verkehrszeichen zu einer Überreglementierung führe. Dies teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 13. Juni 2016 mit, dem ein Auszug aus der Sitzungsniederschrift beigefügt war. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 14. Juli 2016 vorsorglich Widerspruch ein und forderten die Beklagte auf, den am 7. April 2016 gestellten Antrag bis zum 29. Juli 2016 zu bescheiden, was die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2016 ablehnte.

Am 19. Januar 2017 ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag, durch geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen das Parken gegenüber der Grundstückszufahrt zu unterbinden bzw. die Zufahrt zum Grundstück[…]


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