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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – Fahrermitteilung nach Verfolgungsverjährung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben
Die Halterin eines Firmenfahrzeugs wendet sich gegen eine vom Beklagten verhängte Fahrtenbuchauflage, da sie ihrer Ansicht nach nicht rechtzeitig über die ihr vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung informiert wurde. Es wurde ein Zeugenfragebogen versendet, den die Klägerin nicht erhalten hat. Das Bußgeldverfahren wurde später eingestellt. Die Klägerin hat auch keine Mitteilung über die Ermittlungen des Außendienstes erhalten, außer einen roten Benachrichtigungszettel im Briefkasten, auf den sie am 23. Februar 2021 aufmerksam wurde. Die Klägerin befand sich aufgrund der Corona-Pandemie in Homeoffice, jedoch wurde alle drei Tage die Post geprüft. Der Beklagte hätte bei der Klägerin anrufen können, um die Angelegenheit zu klären. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Fahrtenbuchauflage aufgehoben, da die Klägerin nicht rechtzeitig informiert wurde und die Außendienstermittlungen des Beklagten nicht ausreichend waren. Der Verkehrsverstoß war somit nicht nachweisbar.

Das vorliegende Urteil
VG Köln – Az.: 18 K 3369/21 – Urteil vom 29.04.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte vor Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin des Firmenfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen BM – 000. Sie wendet sich gegen eine von dem Beklagten verfügte Fahrtenbuchauflage.

Mit diesem Fahrzeug wurde am 24. November 2020 um 0:54 Uhr in I. auf der BAB 3, Km 000,000 in Fahrtrichtung L. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.

In den Verwaltungsvorgängen finden sich Kopien eines an die Klägerin adressierten Zeugenfragebogens mit Datum vom 14. Dezember 2020 und eines Erinnerungsschreibens mit Datum vom 29. Dezember 2020 aus dem Bußgeldverfahren des Kreises N. . Für beide Schreiben finden sich Ab-Vermerke. Es wurden keine Postrückläufer verzeichnet.

Unter dem 13. Januar 2021 bat der Kreis N. im Wege der Amtshilfe den Beklagten anhand eines dem Schreiben beigefügten Beweisfotos den zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln, da sich die Kläg[…]


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