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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verteidigererklärungen in Hauptverhandlung – Erklärungen des schweigenden Betroffenen

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Rechtsmittel gegen Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgreich
Ein Betroffener wurde wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 1120 Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hat die Angaben des Betroffenen zur Fahrereigenschaft und zu den Umständen auf dessen Einlassung gestützt, obwohl dieser geschwiegen hatte. Der Verteidiger hatte lediglich eine Erklärung zur Sache abgegeben, die fälschlicherweise als Einlassung des Betroffenen gewertet wurde. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde eingelegt.

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Das Amtsgericht hat dem Betroffenen auf Antrag Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen der verspäteten Rechtsbeschwerdebegründung gewährt, weshalb die Rechtsbeschwerde als fristgemäß begründet gilt.

Erfolg der Verfahrensrüge
Die Verfahrensrüge hat Erfolg, da das Amtsgericht die Erklärung des Verteidigers als Einlassung des Betroffenen zur Sache gewertet und seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat, obwohl der Betroffene geschwiegen hatte. Eine Äußerung des Betroffenen zur Sache ist protokollierungspflichtig und im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die Erklärung des Verteidigers ist als eine Prozesserklärung zu qualifizieren, die rechtsfehlerhaft dem Schuldspruch zugrunde gelegt wurde.

Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache
Da das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann, hebt der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG das Urteil mit seinen Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Der Senat merkt an, dass im Falle unveränderter Einkommensverhältnisse des Betroffenen die Prüfung und ggf. Gewährung von Zahlungserleichterungen nach 18 OWiG nachvollziehbar erwogen werden müssen.

Das vorliegende Urteil

KG – Az.: 3 Ws (B) 310/22 – Beschluss vom 05.12.2022

In der Bußgeldsache gegen pp. wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 5. Dezember 2022 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. August 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu eine[…]


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