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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch beim vom Besteller außerordentlich gekündigten Hausbauvertrag

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OLG Köln – Az.: I-11 U 7/21 – Urteil vom 13.04.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.11.2020 – 18 O 8/19 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Im Hinblick auf die Widerklage verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Widerklage und der Kostenentscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Grund und Folgen eines gescheiterten Hausbauvertrags.

Am 20.10.2014 schlossen sie unter Bezugnahme auf eine Bau- und Leistungsbeschreibung (Anlage K 2, Bl. 32 ff. LGA) einen Vertrag über die Erstellung eines Ausbauhauses auf einem noch zu benennenden Grundstück (Anlage K 1, Bl. 28 ff. LGA) sowie eine Zusatzvereinbarung, welche unter anderem die Errichtung eines Kellers vorsah (Anlage K 1a, Bl. 31 LGA). Mit Formular vom 21.11.2014 benannten die Beklagten das Grundstück A-Straße 52 in B (Anlage K 7, Bl. 107 LGA). Hierbei handelte es sich um ein Hanggrundstück mit von der Straße aufsteigendem Gelände. In der Nähe der Straße verläuft auf dem Grundstück ein mittels Baulast gesicherter privater Abwasserkanal.

Im Juni 2015 unterzeichneten die von der Klägerin beauftragte Architektin sowie die Beklagten ein Planungsprotokoll (Anlage K 16, Bl. 117 ff. LGA). Die Architektin erstellte eine Genehmigungsplanung, die am 20.07.2015 erstellt und am 31.07.2015 geändert wurde (Anlage Ki 14, Bl. 304 ff. LGA) und den Bau eines Kellers vorsah. Ferner holte die Klägerin ein Baugrundgutachten vom 24.07.2015 ein (Anlage K 31, Bl. 259 ff. LGA).

Die Beklagten schlossen ein „Bausicherheitspaket“ gemäß der Baubeschreibung ab (Bl. 88 OLGA). Am 03.05.2016 vereinbarten die Parteien statt dem Bau eines Kellers den Bau einer Bodenplatte (Anlage K 14, Bl. 115 LGA). Nach dieser Änderung betrug der vereinbarte Preis für das Ausbauhaus EUR 190.857,48.

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