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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hauskauf – arglistiges Verschweigen von Schwammbefall

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Haftung bei verschwiegenem Hausschwammbefall
Ein Gericht hat entschieden, dass ein Verkäufer haftet, wenn er einen Hausschwammbefall verschweigt. Die Klägerin machte einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend, der einem Zwischenkäufer gegenüber dem Beklagten zusteht.
Mangel und Arglist
Ein Hausschwammbefall stellt einen Mangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Da die Parteien im Grundstückskaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, kommt eine Haftung des Beklagten nur im Falle der arglistigen Täuschung in Betracht. Eine arglistige Täuschung kann auch im Verschweigen eines Mangels liegen, wenn dem Verkäufer die Mängel bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er sie billigend in Kauf nahm.
Aufklärungspflicht
Ein bloßes Schweigen stellt eine arglistige Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Im Falle des Befalls mit echtem Hausschwamm besteht eine Informationspflicht des Verkäufers, selbst wenn der Verkäufer einen Schwammbefall vor Jahren technisch einwandfrei durch eine Fachfirma beseitigen lassen hat.
Positive Kenntnis des Verkäufers
Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers genügt nicht. Das Gericht muss die positive Kenntnis des Verkäufers feststellen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht es für den Senat fest, dass der Beklagte zumindest von den Symptomen des Schwammbefalls positive Kenntnis hatte.
Schadensersatzanspruch der Klägerin
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht wegen der Kenntnis des Zwischenkäufers vom Mangel ausgeschlossen. Eine positive Kenntnis des Mangels ist vom Verkäufer vorzutragen und zu beweisen. Für eine positive Kenntnis des Zwischenkäufers ist seitens des Beklagten nichts vorgetragen.

Urteil im Volltext
OLG Rostock – Az.: 3 U 33/21 – Urteil vom 06.04.2023

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.03.2021 – Az. 5 O 97/17 – abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 18.021,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 17.096,82 € seit dem 15.04.2016 sowie auf 924,40 € seit dem 18.01.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.096,82 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a[…]


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