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WEG – Stellplätze sind Gemeinschaftseigentum

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Streit um Duplexparker: Klage abgewiesen
In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Karlsruhe ging es um die Kostenverteilung für die Wartung von Duplexparkern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist und wies sie ab.
Zulässigkeit der Klage
Das Amtsgericht Karlsruhe ist örtlich und sachlich zuständig. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Streitgegenständliche Beschlüsse
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte in einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass der Kläger anteilig Kosten für die Wartung von Duplexparkern tragen muss. Das Gericht stellte fest, dass diese Kostenverteilung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und die Beschlüsse weder anfechtbar noch nichtig sind.
Reform des Wohnungseigentumsgesetzes
Der Kläger hatte argumentiert, dass die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 01.12.2020 dazu geführt habe, dass Stellplätze nun im Sondereigentum stünden. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte klar, dass es weiterhin einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf, um Sondereigentum an Stellplätzen zu begründen, die im vorliegenden Fall nicht getroffen wurde.
Kostenentscheidung und Streitwert
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wurde auf 533,91 Euro festgesetzt.
Berufung nicht zugelassen
Das Gericht sah keine Notwendigkeit, die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzulassen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Urteil im Volltext
AG Karlsruhe – Az.: 6 C 1041/22 WEG – Urteil vom 23.08.2022

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Karlsruhe durch die Richterin am 23.08.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 533,91 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamt[…]


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