Streit über Wohnungseigentümerpflichten bei Umbauarbeiten
In einem Rechtsstreit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Wohnungseigentümer ging es um die Pflichten des Beklagten im Zusammenhang mit Umbauarbeiten in seiner Wohnung. Die Klägerin forderte Zugang zur Wohnung des Beklagten, um die Auswirkungen der Umbauarbeiten auf das gemeinschaftliche Eigentum zu prüfen.
Zutrittsrecht zur Wohnung des Beklagten
Das Gericht entschied, dass die Klägerin ein Zutrittsrecht zur Wohnung des Beklagten hat, um die vorgenommenen Änderungen an der Heizungs- und Elektroanlage zu überprüfen. Die Interessen der Klägerin überwogen die grundrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung des Beklagten.
Erledigter Auskunftsanspruch
Die Klägerin erklärte ihren ursprünglich angekündigten Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt und beantragte die Feststellung der Erledigung. Der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung. Das Gericht stellte fest, dass die Hauptsache erledigt ist.
Einsicht in technische Unterlagen
Die Klägerin hat zudem das Recht, auf Verlangen Einsicht in vorhandene technische Unterlagen zu den durchgeführten Umbauarbeiten zu erhalten, soweit diese vorliegen.
Kostenvorschuss für Sachverständigen
Der Beklagte wurde dazu verurteilt, der Klägerin einen Kostenvorschuss für die Durchführung der Besichtigung durch den Sachverständigen in Höhe von 2.183,65 Euro zu zahlen.
Der Klageantrag auf Einsicht in Unterlagen ist unbegründet, da der Beklagte nach Treu und Glauben derzeit nicht verpflichtet ist, solche vorzulegen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen „Kostenvorschuss“ von 2.183,65 Euro für die Besichtigung durch einen Sachverständigen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteil im Volltext
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 31/21 – Urteil vom 11.11.2022
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Begleitung des Sachverständigen … , Zutritt zu seiner Wohnung …, zum Zweck der Überprüfung der vorgenommenen Änderungen an der Heizungsanlage und der Elektroanlage zu gewähren.
2. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 2) (Auskunft) in der Hauptsache erledigt ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65% und der Beklagte zu 35%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer 1) durch Sicherheits[…]