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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teileigentumseinheit aus Hobby- und Abstellraum –  gewerbliche Nutzung als Buchhaltungsbüros

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Nutzung von Erdgeschossräumen als Buchhaltungsbüro zulässig
In einem Rechtsstreit entschied das Gericht, dass die Nutzung von Erdgeschossräumen als Buchhaltungsbüro in einer Teileigentumseinheit nicht den vereinbarten Gebrauchsregelungen der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht.
Kein Unterlassungsanspruch
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten als Buchhaltungsbüro. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Maßgebliche Zweckbestimmung
Entscheidend ist die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung. Im vorliegenden Fall spricht die Teilungserklärung von einer „Teileigentumseinheit“, welche alle Nutzungen außer Wohnzwecken zulässt, sofern keine nähere Einschränkung in der Gemeinschaftsordnung vorgenommen wird.
Auslegung der Zweckbestimmung
Die Formulierung „Teileigentumseinheit bestehend aus Hobby- und Abstellraum“ in der Teilungserklärung führt nicht zu einer näheren Zweckbestimmung. Die Bezeichnung der Räume als „Hobbyraum“ oder „Abstellraum“ dient vorrangig der räumlichen Abgrenzung des Sondereigentums. Es ergibt sich aus der Erklärung nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass der jeweilige Eigentümer an diese vorgegebene Nutzung gebunden ist.

Daher ist die Nutzung der streitgegenständlichen Erdgeschossräume als Buchhaltungsbüro zulässig, da sie nicht den vereinbarten Gebrauchsregelungen der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht.

Urteil im Volltext
LG Karlsruhe – Az.: 11 S 139/21 – Urteil vom 24.02.2023

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 04.11.2021, Az. 1 C 198/20 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Waldkirch ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
(abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Erdgeschossräume als Buchhaltungsbüro bzw. auf die begehrte Feststellung. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG a. F. (in der bis zum 30. Novem[…]


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