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Architektenhonorar – Vertragskündigung durch Besteller aus wichtigem Grund

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Architekt erhält Honorar nach Vertragskündigung
In einem Rechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber entschied das Gericht, dass der Architekt trotz Vertragskündigung durch den Auftraggeber einen Anspruch auf sein Honorar hat.
Vertragsabschluss und Leistungserbringung
Der Architekt wurde Ende 2013 von der Beklagten beauftragt, nachdem der ursprüngliche Architekt verstorben war. Ziel war es, das Dachgeschoss eines Wohngebäudes in Berlin auszubauen und zwei Wohnungen zu verkaufen. Im Verlauf der Monate Januar bis März 2014 erbrachte der Kläger diverse Leistungen, etwa Grundrisszeichnungen und Schnitte. Die Beklagte kündigte im April 2014 den Vertrag, weil sie der Meinung war, der Kläger habe seine Leistungen nicht termingerecht erbracht und ihr dadurch ein Käufer abgesprungen sei.
Rechtsstreit und Gerichtsentscheidung
Der Kläger forderte ein Honorar von insgesamt 21.651,56 € (einschließlich Umsatzsteuer) und beantragte einen Mahnbescheid, woraufhin die Beklagte Widerspruch einlegte. Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch Versäumnisurteil zur Zahlung. Nach Einspruch der Beklagten wurde das Urteil in erneuter Verhandlung bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den Kläger mit der Planung ihrer Dachgeschosswohnungen beauftragt hatte und das Vertragsverhältnis frei gekündigt habe. Dem Kläger stehe daher das geltend gemachte Honorar zu, und der Anspruch sei nicht verjährt.
Berufung der Beklagten
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein, vertiefte ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragte, das Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Berufung.
Teilweise erfolgreiche Berufung
Die Berufung ist teilweise zulässig und erfolgreich. Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil vom 10. Mai 2019 in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung von 7.235,08 € und zur Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten von 476,00 € zu Recht bestätigt. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.
Vertraglicher Anspruch des Klägers
Der Kläger hat einen Anspruch auf Architektenhonorar in Höhe von 7.235,08 € (einschließlich Umsatzsteuer) gegen die Beklagte aus § 631 Abs. 1 BGB. Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Architektenleistungen für die Errichtung zweier Wohnungen im Zuge eines Dachgeschossausbaus. Der Inhalt dieses […]


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