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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Aufstellen einer Waschmaschine im Gemeinschaftskellerraum

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Beseitigungspflicht für Waschmaschine im Gemeinschafts-Kellerraum
Überblick
Die Eigentümergemeinschaft hat gegen die Beklagte als Eigentümerin der Wohnung Nr.## ein Beseitigungsbegehren durchgesetzt. Die Beklagte hatte im Gemeinschafts-Kellerraum des Wohngebäudes eine eigene Waschmaschine aufgestellt und betrieben, ohne eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft einzuholen. Nachdem die Genehmigung in den Eigentümerversammlungen der Jahre 2019 und 2020 abgelehnt wurde, hat die Klägerin außergerichtlich und gerichtlich die Beseitigung der Waschmaschine beantragt.
Begründung
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der Waschmaschine aus § 9a II WEG und § 1004 BGB. Das Aufstellen der Waschmaschine stellt eine Besitzstörung dar, die einer Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Da eine solche Zustimmung nicht vorliegt, ist die Beklagte zur Beseitigung verpflichtet. Zudem beeinträchtigt und stört die Waschmaschine den Gebrauch des Kellers durch die übrigen Miteigentümer und stellt eine nachteilige und uneinheitliche Beeinträchtigung des Inneren der Wohnanlage dar. Durch das Aufstellen und Nutzen der Waschmaschine können Schäden entstehen, wodurch eine Gefahr für das Gemeinschaftseigentum gegeben ist.

Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu tragen, da sie trotz erloschener Genehmigung ihre Maschine im Gemeinschaftsraum belassen hat und mit der Beseitigung nach erfolgloser Beseitigungsaufforderung durch die Verwaltung im Verzug war.
Fazit
Die Klage auf Beseitigung der Waschmaschine wurde begründet. Das Aufstellen und Betreiben einer eigenen Waschmaschine im Gemeinschafts-Kellerraum bedarf einer Genehmigung der Eigentümergemeinschaft. Zudem können dadurch Gefahren und Beeinträchtigungen für das Gemeinschaftseigentum entstehen.

Urteil im Volltext
AG Bonn – Az.: 211 C 45/21 – Urteil vom 04.05.2022

Die Beklagte wird verurteilt, die in dem gemeinschaftlichen Kellerraum gegenüber vom dortigen Heizungsraum gelegen im Kellergeschoss des mittleren Hauses G Str.##, ##### C aufgestellte Waschmaschine zu entfernen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand


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