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Anerkennung eines Schmerzsyndroms als weitere Folge einer anerkannten Berufskrankheit

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 35/20 – Urteil vom 04.05.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. September 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ( Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert (v.H.).

Am 2. Juli 2015 zeigte die Fachärztin für Arbeitsmedizin und Betriebsärztin des Arbeitgebers des Klägers Dr. B. mit ärztlicher Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit gegenüber der Beklagten an, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in einer Reifenpresse eine Epicondylitis radialis rechts mit erheblicher Beschwerdesymptomatik entwickelt habe. Der Kläger sei seit Frühjahr 2014 arbeitsunfähig. Eine Operation im März 2015 habe keine Besserung erbracht.

Vom 6. August 2015 bis zum 14. August 2015 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung infolge einer weiteren bei ihm durchgeführten Operation zur Denervation und Revision bei chronischer Epicondylitis radialis rechts. Die Beratungsärztin Dr. W. führte am 9. September 2015 gegenüber der Beklagten aus, die anhaltende Beschwerdesymptomatik trotz fehlender Belastung sei trotz des Nachweises klinischer Zeichen einer Epicondylitis radialis ein gewichtiges Indiz gegen eine belastungsbedingte Schädigung trotz des Vorliegens des medizinischen Bildes einer BK 2101. Anhand des klinischen Untersuchungsbefundes werde eine MdE in rentenberechtigender Höhe nicht verbleiben.

Vom 24. September 2015 bis zum 5. November 2015 absolvierte der Kläger eine medizinische Rehabilitation im Zentrum für Rehabilitationsmedizin. Im Entlassungsbericht heißt es, im MRT hätten sich noch deutliche entzündliche Veränderungen im Bereich des gemeinsamen Sehnenbündels der radialen Extensoren gezeigt. Weiter heißt es „Unauffällige Bildgebung ossär und im Bereich der Weichteile im Bereich des distalen Unterarms. Kein Anhalt für ein pathologisches Knochenödem. Regelhaftes Muskelsignal. Kein Anhalt für e[…]


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