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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Nachschüssen/Anpassung der Vorschüsse für die Erhaltungsrücklage

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Gericht erklärt Teile eines WEG-Beschlusses für ungültig
Ein Teil eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wurde in einem Berufungsverfahren für ungültig erklärt. Die Klägerin, Alleinerbin eines verstorbenen Klägers, hatte die Anfechtung mehrerer Beschlüsse gefordert, die während einer Versammlung im September 2021 gefasst wurden. Das Amtsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen.

Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg und führte zur Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 4, allerdings mit Ausnahme der Anpassung der Nachschüsse und der Vorschüsse für die Erhaltungsrücklage. Die Jahresabrechnung erwies sich als fehlerhaft, da sie nicht plausibel war und die Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit den Kontoständen unklar waren.

Die Ungültigerklärung betrifft nur die laufenden Kosten der Bewirtschaftung. In Bezug auf die Anpassung der Vorschüsse der Erhaltungsrücklage besteht kein Anlass zur Ungültigerklärung, da sich der Fehler bei den Bewirtschaftungskosten hierauf nicht auswirkt. Der Beschluss ist in diesem Teil trennbar und entspricht dem Willen der Gemeinschaft.

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 68/22 – Urteil vom 09.03.2023

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 30.06.2022, Az. 310 C 57/21 insoweit abgeändert, als die Klage auch hinsichtlich des Beschlusses unter TOP 4 vollständig abgewiesen worden ist. Der unter TOP 4 auf der Eigentümerversammlung der WEG H.-St.-Str. 18, … O. vom 01.09.2021 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt, mit Ausnahme der Einforderung von Nachschüssen/Anpassung der Vorschüsse für die Erhaltungsrücklage. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf sowohl für die erste als auch die Berufungsinstanz auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Berufungsklägerin ist Alleinerbin nach dem im Berufungsverfahren verstorbenen Kläger, Mitglied der beklagten WEG. Dieser hatte mit der Anfechtungsklage die Ungültigerklärung verschiedener auf der Versammlung[…]


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