Klägerin gewinnt Schadensersatzprozess wegen fehlerhafter Bauarbeiten.
Im Rahmen eines Bauvertrags über die Erstellung von Hausanschlüssen für Abwasser, Gas, Strom und Telekommunikation kam es zu einem Streit zwischen den Parteien über Schadensersatzansprüche. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten ein Baugrundstück ohne Erschließung erworben und einen Vertrag mit dem Beklagten über den Hausanschluss geschlossen. Später stellte sich heraus, dass die Anschlüsse von Regenwasser und Schmutzwasser miteinander vertauscht worden waren. Daraufhin erließ die Gemeinde einen Beseitigungsbescheid und setzte ein Zwangsgeld fest.
Der Beklagte wurde aufgefordert, den Mangel zu beseitigen, was er jedoch nicht tat. Stattdessen bot er an, gegen Zahlung von 6800 € die Situation zu bereinigen. Die Klägerin ließ den Mangel schließlich in Ersatzvornahme beseitigen und verlangte Schadensersatz vom Beklagten.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 10.774,80 € nebst Zinsen. Die Bauarbeiten waren mangelhaft und entsprachen nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Eine Planänderung war weder erfolgt, noch wurde sie beauftragt oder den Eheleuten mitgeteilt. Der Beklagte hätte auf die Änderung seiner Ausführung hinweisen müssen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatzvornahmekosten und Schadensersatz. Die Kosten für die Anfechtung des Beseitigungsbescheids der Gemeinde wurden dem Beklagten ebenfalls aufgelegt.
LG Bayreuth – Az.: 31 O 616/21 – Urteil vom 16.05.2022
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.774,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.06.2021 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.774,80 € festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: Another77/Shutterstock.com)
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Bauvertrag über die Erstellung von Hausanschlüssen für Abwasser, Gas, Strom und Telekommunikation.
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten von einer vom Beklagten vertretenen Gesellschaft ein Baug[…]