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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befugnis anhängige Rechtsstreitigkeiten nach § 148 ZPO auszusetzen

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Beauftragung von Inkassodienstleister aufgrund intransparenter Schaltfläche unwirksam.
Eine Mieterin beauftragte einen Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht, um Ansprüche wegen einer angeblich zu hohen Miete ihrer Wohnung geltend zu machen. Die Klägerin forderte die Mieterin auf, über eine Schaltfläche, die nicht eindeutig beschriftet war, „zahlungspflichtig zu bestellen“. Die Wirksamkeit der Beauftragung ist jedoch unklar, da das nationale Gericht entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU und des nationalen Rechts aufwirft. Eine richtlinienkonforme Auslegung hängt von der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Das nationale Gericht ist nicht befugt, das Prüfungsmonopol des Gerichtshofs zu unterlaufen. Außerdem fehlte es an einer transparenten und unmissverständlichen Aufklärung über eine uneingeschränkte und unbedingte Zahlungspflicht durch die Klägerin, die die Beauftragung des Inkassodienstleisters unklar macht. Eine rechtswirksame Beauftragung durch einen neu geschlossenen Vertrag scheidet ebenfalls aus, da dessen Wirksamkeit aufgrund der elektronischen Übermittlung per E-Mail wiederum an § 312j BGB zu messen wäre. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

LG Berlin – Az.: 67 S 270/22 – Beschluss vom 30.03.2023

Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-400/22 ausgesetzt.
Gründe
I.

Die von der Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung auf elektronischem Wege beauftragte Klägerin macht als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche der Mieterin wegen eines angeblichen Verstoßes der beklagten Vermieterin gegen die Vorschriften über die preisrechtlich zulässige Höhe der Miete (§§ 556d ff. BGB) geltend. Die Beauftragung der Klägerin ist über eine Schaltfläche erfolgt, die weder gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ noch mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet gewesen ist.

II.

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