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Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

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SG Münster – Az.: S 24 R 214/21 – Urteil vom 25.05.2022

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2021 dazu verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 17.06.2019 auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, insbesondere um das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 17.06.2019 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und begründete diesen Antrag mit einer Polyneuropathie an den Händen und Füßen. Er halte sich für seit Mai 2017 erwerbsgemindert.

Die Beklagte nahm Ermittlungen hinsichtlich der medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf, holte Befundberichte ein, ließ den Kläger durch die Fachärztin für Neurologie Dr. I. nach Aktenlage begutachten, die ausführte, es bestehe auch ohne Hilfsmittel eine ausreichende Gehfähigkeit des Klägers, und lehnte mit Bescheid vom 04.05.2020 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei unter Beachtung der Einschränkungen, die sich aus seinen Krankheiten oder Behinderungen ergeben, in der Lage, noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

Der Kläger erhob gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten Widerspruch. Er könne keine 500m ohne große Schmerzen bewältigen.

Die Beklagte legte die Widerspruchsbegründung ihrer Abteilung für Sozialmedizin vor, ließ den Kläger durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. untersuchen und begutachten und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2021 als unbegründet zurück. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht auf ein rentenberechtigendes Niveau gesunken.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2021 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 17.06.2019 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Verwaltungsentscheidung, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigk[…]


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