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Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages über ein Alten- und Pflegeheim

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Klage erfolgreich: Landgericht verurteilt Pächterin eines Altenheims zur Herausgabe des Grundstücks.
Die Klägerin, Eigentümerin des mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten Grundstücks, hatte das Pachtverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt, weil die Beklagte trotz Mahnung keine Bankbürgschaft für die vereinbarte Jahrespacht von 398.760 Euro erbracht hatte. Stattdessen legte die Beklagte eine gewerbliche Mietkautionsversicherung vor, die die Klägerin jedoch als unzureichend und nicht vertragsgemäß zurückwies. Laut Urteil des Landgerichts Berlin war die Vereinbarung einer Bankbürgschaft im Pachtrecht zulässig. Die Vorschrift des § 551 Abs. 2 BGB, wonach die Mietsicherheit in drei gleichen Raten zu erbringen sei, sei im Pachtrecht nicht anwendbar. Auch sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, anstelle der vereinbarten Bankbürgschaft eine Kautionsversicherung vorzulegen. Der klare Wortlaut des Pachtvertrags sah eine Bankbürgschaft ausdrücklich vor. Eine Kautionsversicherung erreiche nicht die volle Höhe von drei Monatspachtzahlungen, gewähre keine eigenen Rechte oder Ansprüche der Klägerin gegen den Sicherungsgeber und sei lediglich für die Dauer eines Jahres abgeschlossen worden. Gegen das Urteil kann die Beklagte Berufung einlegen.

Die Berufung der Beklagten wurde vom Gericht abgewiesen, da die außerordentliche Kündigung der Klägerin begründet ist. Der Klägerin steht gemäß §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2, 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Pachtgrundstücks gegen die Beklagte zu. Diese hat ihre vertragliche Pflicht zur Leistung der vereinbarten Sicherheit gemäß § 3 Ziff. 5 des Pachtvertrags nicht erbracht. Eine Kautionsversicherung ist nicht gleichwertig mit der vertraglich vereinbarten selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft in Höhe von drei monatlichen Zahlungen. Die Sicherheit war fällig, als das Pachtobjekt übergeben wurde. Eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses ist der Klägerin unzumutbar.

OLG Hamm – Az.: I-30 U 15/22 – Urteil vom 27.05.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold – 04 O 168/21 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 470.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung[…]


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