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WEG – Antennenkabel durch Sondereigentum hat der betroffene Eigentümer zu dulden

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Wohnungseigentümer streiten um Antennenkabel in Bottrop.
In Bottrop streiten die Wohnungseigentümergemeinschaft Am ### sowie die Kläger und die Beklagte um die Rechtmäßigkeit von zwei Antennenkabeln. Diese befinden sich im Sondereigentum der Beklagten und dienen dem TV-Empfang der Kläger und ihrer Tochter. Die Beklagte verlangt die Entfernung der Kabel. Die Kläger beantragen, dass die Kabel bleiben dürfen. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Beklagte den Verlauf der Antennenkabel durch ihr Sondereigentum dulden muss. Die Kläger haben einen Anspruch auf Verbleib der Kabel. Diese dienen einem von der Rechtsordnung geschützten Zweck, indem sie die Grundversorgung für den Fernsehempfang der Kläger sicherstellen. Die aus der Privilegierung folgende Duldungspflicht betrifft im Einzelfall auch Eingriffe in das Sondereigentum. Dieser Eingriff sei aber marginal und somit duldbar. Der Klageantrag auf Unterlassung der Entfernung der Kabel wurde jedoch abgewiesen. Es konnte nicht bewiesen werden, dass die Trennung des Kabels von der Beklagten zu verantworten ist.

AG Bottrop – Az.: 20 C 22/22 – Urteil vom 13.10.2022

In dem Verfahren hat die 20. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bottrop auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2022 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung der durch die Kellerräume K4 und K5 der Wohnungseigentümergemeinschaft Am ### in Bottrop verlaufenden Antennenkabel besitzt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Sowohl die Kläger als auch die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
(Symbolfoto: Noman9112/Shutterstock.com)

Die Kläger, die Beklagte sowie deren Ehemann bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Am ### in Bottrop. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Antennenkabel, die im Sondereigentum der Beklagten über Putz verlegt sind und den TV-Empfang der Kläger und deren Tochter bedienen. E[…]


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