LG Berlin – Az.: 66 S 200/21 – Urteil vom 01.07.2022
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 27.07.2021, Az. 11 C 31/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Anstelle des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzungen sind nach Maßgabe der §§ 313a Abs. 1 Satz1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wie folgt veranlasst:
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene fristlose Kündigung (§ 543 BGB) durch eine unstreitig rechtzeitige und vollständige Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden ist. Zu den Wirkungen der hilfsweise nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß erklärten Kündigung wegen Zahlungsverzuges hat sich das Amtsgericht der Entscheidung der Kammer vom 30.03.2020 (Aktenzeichen 66 S 293/19) angeschlossen; im Ergebnis einer umfassenden Auslegung sei es vorzugswürdig, die Wirkungen der Schonfristzahlung nicht auf die fristgemäße Kündigung zu beschränken, sondern alle Kündigungen als unwirksam anzusehen, die auf den nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeglichenen Zahlungsrückstand gestützt sind.
Eine weitere Kündigung wegen nicht genehmigter Untervermietung hat das Amtsgericht als unwirksam angesehen, weil der Kläger insoweit rechtsmissbräuchlich handele. Er habe durch die Unterbrechung des ursprünglich über eine Hausverwaltung geführten Kontaktes zum Beklagten und Nichtbeantwortung entsprechender Anfragen für eine Untervermietung die von ihm in der Kündigung beanstandeten Folgen selbst ausgelöst.
In der Berufungsinstanz stützt der Kläger seinen Anspruch allein auf die hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zur Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung enthält die Berufungsbegründung keine Ausführungen; das Rechtsmittel wäre insoweit mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung unzulässig.
Der Berufungskläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der im Rubrum bezeichneten Wohnung zu verurteilen.
Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das an[…]