Berufung der Beklagten erfolgreich – Räumungsanspruch der Kläger abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten im Rechtsstreit gegen die Kläger wurde zugelassen und hatte Erfolg. Die Kammer entschied, dass den Klägern kein Räumungs- und Herausgabeanspruch zusteht. Die Beklagte hatte den ausstehenden Mietbetrag bereits wenige Tage nach Ablauf der Frist beglichen und unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe geltend gemacht. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach die Beklagte nicht bewiesen habe, dass der Kläger im Falle einer Zahlung zugesagt habe, die ordentliche Kündigung zurückzunehmen, wurde von der Berufung angegriffen. Nach Abwägung der gegenseitigen Interessen und Berücksichtigung des vorherigen Zahlungsverhaltens sowie des WhatsApp-Verlaufs des Klägers zu 1) mit dem Vater der Beklagten, kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Zahlungsverzug im vorliegenden Einzelfall nicht als eine „nicht unerhebliche“ Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten ist und somit die ordentliche Kündigung rechtsmissbräuchlich war. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
LG Gießen – Az.. 1 S 81/22 – Urteil vom 22.11.2022
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Gießen – Zivilkammer – auf die mündliche Verhandlung vom 01.11.2022 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.04.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzlich verfolgtes Prozessziel der Klageabweisung gegen die das erstinstanzliche Urteil verteidigenden Kläger weiterverfolgt, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Wegen des der Entscheidung zugrunde zulegenden Lebenssachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Die Berufung greift die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach die Beklagte nicht bewiesen habe, dass der Kläger im Falle einer Zahlung zugesagt habe, die ordentliche Kündigung zurückzunehmen, an. Außerdem ist sie der Auffassung, dass die ordentliche Kündigung im vorliegenden Einzelfall rechtsmissbräuchlich sei. Die Kammer hat die Parteien im Termin am 01.11.2022 persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Angaben wird auf das Protokoll vom 01.11.2022, Bl. 164 W 167 d. A., Bezug genommen.
Unter Zugrundelegung des[…]