Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 19/22 – Beschluss vom 26.07.2022
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg – Grundbuchamt – vom 7. April 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.
Gründe
A.
Der Beteiligte ist als Wohnungseigentümer in dem o.g. Grundbuchblatt als Miteigentümer zu 420/10.000 für das Grundstück Flur … , Flurstück …, verbunden mit einem Sondereigentumsanteil an der Wohnung im Dachgeschoss Eingang B und dem Abstellraum im Kellergeschoss Nr. 15 eingetragen und Mitglied der WEG I. Straße 26 in M. .
Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 beantragte er beim Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift des Wohnungseigentümerverzeichnisses der WEG I. Straße 26 in M. gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 GBO. Das Grundbuchamt ließ ihm daraufhin einen Tabellenauszug zukommen aus dem sich die Namen, Vornamen und Geburtsdaten der weiteren Eigentümer bzgl. des o.g. Grundstückes ergeben. Eine Wohnanschrift der jeweiligen Eigentümer enthält dieses Verzeichnis nicht.
Der Beteiligte beantragte nunmehr am 15. März 2022 unter Verweis auf einen Tabellenauszug des Grundbuchamtes N. erneut die Erteilung einer Verzeichnisauskunft durch das Grundbuchamt aus der sich auch die Wohnanschriften der jeweiligen Wohnungseigentümer ergeben solle. Diese Auskunft verweigerte ihm die Urkundsbeamtin des Grundbuchamtes telefonisch, legte das Schreiben vom 15. März 2022 als Erinnerung gegen ihre Entscheidung aus und das Verfahren zur Entscheidung der zuständigen Rechtspflegerin vor.
Diese lehnte die Erteilung einer Abschrift aus dem Eigentümerverzeichnis mit den Wohnanschriften der Wohnungseigentümer mit Beschluss vom 7. April 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein solches Verzeichnis beim Grundbuchamt nicht geführt werde.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte nunmehr mit seiner Beschwerde vom 18. April 2022. Er habe unter Verweis auf § 24 Abs. 2 Alt. 2 WEG ein berechtigtes Interesse an der Auskunft. Ihm erschließe sich nicht, warum ihm die beantragte Auskunft für ein Grundstück in N. vom dortigen Grundbuchamt erteilt werde, vom Grundbuchamt in M. hingegen nicht.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vor.
B.
Die na[…]