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Anordnung Fahreignungsgutachten bei Parkinson-Erkrankung

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Fahrerlaubnis entzogen: Parkinson-Erkrankung begründet Zweifel an Fahreignung.
Ein Mann aus Magdeburg klagte gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Der Antragsteller leidet seit 2017 an Parkinson und hatte nach einem Verkehrsunfall im April 2021 angegeben, unter Parkinson und den damit verbundenen Medikamenten zu leiden. Die Behörde forderte daraufhin ein ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung des Mannes an. Der Antragsteller kam der Aufforderung jedoch nicht nach, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Auch eine Androhung von Zwangsgeld änderte daran nichts. Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Beschwerde des Mannes zurück, da es ausreichende Tatsachen gab, die den Verdacht begründeten, dass er körperlich oder geistig nicht oder nur eingeschränkt zum Führen eines Fahrzeugs geeignet sein könnte. Die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung verbindet mit bestimmten Erkrankungen und Mängeln die Vermutung der Fahreignungsrelevanz. In diesem Fall begründete die Parkinson-Erkrankung des Antragstellers Zweifel an seiner Fahreignung. Eine ärztliche Begutachtung zur Klärung der Zweifel hatte der Antragsteller jedoch nicht eingeholt. Der Kläger hatte zudem keine schlüssigen Argumente, um die Entscheidung der Behörde anzufechten.

Der Einwand, dass die vom Antragsgegner bestimmte Frist nicht angemessen war, da er wegen Corona-Maßnahmen keine sachgerechte Beratung hatte, wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mehr als drei Monate Zeit gegeben, das Gutachten vorzulegen, aber der Antragsteller gab erst nach fast zwei Monaten sein Einverständnis zur Unterlagenübersendung durch den Antragsgegner. Das Schreiben vom Antragsgegner, in dem der Antragsteller gebeten wurde, eine neue Begutachtungsstelle zu benennen, wenn eine Begutachtung bis zum 12. Januar 2022 möglich sei, wurde unbeantwortet gelassen. Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat keine Einwände dagegen vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 44/22 – Beschluss vom 27.07.2022

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 4. April 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 € festgesetzt.
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