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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung mit eingeschränktem Wohnrecht des Erblassers

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Gerichtsurteil: Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Vaters geltend gemacht.
Ein Mann begehrte vor Gericht seinen Pflichtteil sowie Pflichtteilsergänzung nach dem Tod seines Vaters. Der Vater hatte ihm im Testament den Pflichtteil entzogen und stattdessen seine beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Der Kläger behauptete, dass der Nachlasswert höher sei als in der notariellen Auskunft genannt und dass ihm daher ein höherer Pflichtteil zustehe. Er verlangte auch Pflichtteilsergänzungsansprüche aus diversen Zuwendungen des Erblassers an seine Töchter sowie aus dem Grundstücksüberlassungsvertrag. Das Landgericht Magdeburg verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 120.719,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung. Die Widerklage wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein. […]

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 162/21 – Urteil vom 04.08.2022

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird teilweise als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen eine Verurteilung in der Hauptsache von 2.191,06 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2019 wendet.

II. Auf die weitergehende Berufung der Beklagten wird das am 11.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zu Klarstellungszwecken insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112.912,40 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen.

Der Beklagten wird als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Erblassers J. L. vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen in erster Instanz der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 % und in der Berufungsinstanz der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

IV. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sich[…]


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