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Handelsregister-Anmeldebefugnis des Notars

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 251/19 – Beschluss vom 02.08.2022

Der Beschluss des Registergerichts vom 09.07.2019 wird – vorsorglich nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2019 – aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 06.03.2019, nach der die Namensänderung der Beteiligten zu 1 als Geschäftsführerin in das Handelsregister eingetragen werden soll, nicht aus den im Beschlusses vom 09.07.2019 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2019 genannten Gründen zurückzuweisen.
Gründe
I.

Mit Urkunde Nr. …/2019 vom 29.01.2019, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. d.A.), hat Notar A (nachfolgend nur bezeichnet als: der Notar) eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft beurkundet. Ausweislich des Protokolls ist die Beteiligte zu 1 dabei unter dem Namen Vorname1 Nachname1, geb. Nachname2 aufgetreten. Insoweit hat sie ausweislich des Protokolls mitgeteilt, dass sie am XX.XX.2014 geheiratet habe und sie nunmehr den Namen Nachname1 trage. Weiterhin ist im Protokoll festgehalten, dass sie dem Notar eine beglaubigte Ablichtung der Heiratsurkunde nachreichen werde und der Notar die beglaubigte Ablichtung der Heiratsurkunde dieser Urkunde als Anlage beifügen werde. Gegenstand der Beschlussfassung war die Sitzverlegung der bis dato noch im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt1 eingetragenen Gesellschaft, mit der unter entsprechender Änderung von § 1 des Gesellschaftsvertrags der Sitz der Gesellschaft von Stadt2 nach Stadt3 verlegt worden ist. Der Urkunde ist die angekündigte beglaubigte Ablichtung der Heiratsurkunde der Beteiligten zu 1 beigefügt.

Mit von dem Notar beglaubigter Anmeldung vom 29.01.2019 haben sodann die Beteiligte zu 1 unter ihrem Namen Vorname1 Nachname1 sowie der Beteiligte zu 2 die Sitzverlegung mit Satzungsänderung unter Mitteilung der inländischen Geschäftsanschrift nach Sitzverlegung zum Handelsregister angemeldet (Urkunde des Notars Nr. …/2019, Bl. 67 ff. d.A.). Im Rahmen des Beglaubigungsvermerks ist der Name der Beteiligten zu 1 mit Vorname1 Nachname1, geborene Nachname2 angegeben und die Beteiligte zu 1 hat die Anmeldung mit dem Namen Nachname1 unterzeichnet.

Auch die von einer öffentlich bestellten Vertreterin des Notars unter dem 20.02.2019 an das Registergericht des Amtsgerichts Stadt1 übersandte und zum Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste zum 29.01.2019 hat die Beteiligte zu 1 mit ihrem Nachnamen Nachname1 unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 28.02.2019 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts den Notar darauf[…]


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