OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 11/21 (Wx) – Beschluss vom 01.08.2022
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.11.2020 – 4 OH 6/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.
3. Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 34.316,63 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH. Ihr Stammkapital unterfällt in fünf Geschäftsanteile zu gleichen Teilen (Nennbetrag jeweils 5.120 EUR), so dass jeder Anteil 20 % der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft (25.600 EUR) vermittelt.
Durch notarielle Urkunde des Beteiligten zu 2 vom 8.12.2019 (UR 1864/2019 Z) wurden zwei Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 1 von bisherigen Gesellschaftern an Erwerber übertragen. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde trägt die Beteiligte zu 1 die anfallenden Kosten dieser Urkunde. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Urkunde Bezug genommen.
Das Eigenkapital der Beteiligten zu 1 betrug 36.642.917,35 EUR.
Für das Beurkundungsverfahren erteilte der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Notar) der Beteiligten zu 1 am 7.1.2020 eine Kostenberechnung (…) über Notarkosten in Höhe von 34.564,98 EUR. Für die Gebühr nach 21100 für das Beurkundungsverfahren berücksichtigte er unter Angabe von § 54 GNotKG einen Geschäftswert von insgesamt 14.657.166,94 EUR (für jeden der beiden Geschäftsanteile einen Wert von 7.328.583,47 EUR). Ergänzend wird auf die streitgegenständliche Kostenberechnung Bezug genommen.
Die Notarkosten wurden von der F. & Co. Kommanditgesellschaft bezahlt.
Die Beteiligte zu 1 hat gegen die Kostenberechnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und den in der Kostenberechnung für das Beurkundungsverfahren berücksichtigten Geschäftswert beanstandet. Nach § 54 S. 1 GNotKG sei zwar der Geschäftswert für die Übertragung der Geschäftsanteile nach dem Eigenkapital der Gesellschaft zu bestimmen. Da aber Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH übertragen worden seien, die den Gesellschaftern weder eine Teilhabe am Gewinn noch am Vermögen der Gesellschaft vermittelten, entfalle auf diese Geschäftsanteile kein Anteil des Eigenkapitals i.S.d. § 54 S. 1 GNotKG. Der Wert sei daher „Null“, so dass von einem Mindestgeschäftswert von unter 500 EUR auszugehen sei. Deshalb sei die streitgegenständliche Kostenrechnung auf 248,35 EUR herabzusetzen.
Der Notar ist dem Antrag entgegengetreten.
Der […]