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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugführerhaftung bei unabwendbarem Ereignis im Rahmen des Unfallgeschehens

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Keine Aussicht auf Erfolg für Berufung im Verkehrsunfall-Prozess.
Im Berufungsverfahren eines Verkehrsunfall-Prozesses hat das Gericht entschieden, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Das Urteil des Landgerichts, gegen das die Klägerin Berufung eingelegt hatte, basiere auf korrekter rechtlicher Grundlage und den Tatsachen, die von § 529 ZPO ausgegangen werden. Das Berufungsgericht sieht auch keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung und kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten hat. Das Landgericht stellte fest, dass der Ehemann der Klägerin in einer für ihn langgezogenen Kurve die Spur des Gegenverkehrs befahren hat und mit einem entgegenkommenden Pkw kollidiert ist. Das Gericht hat auch die Unabwendbarkeit des Unfalls festgestellt und kommt daher zu dem Schluss, dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist. Die Klägerin hatte argumentiert, dass der Beklagte den Unfall durch Lenken in den kurveninneren Bereich hätte vermeiden können, aber das Gericht hielt das für nicht ausreichend. Die Klägerin hatte auch die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt, was das Gericht jedoch ablehnte.

OLG Hamm – Az.: I-7 U 63/22 – Beschluss vom 03.08.2022

Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 15.000,00 EUR festzusetzen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat zudem weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten.

Die zulässige Berufung ist unbegründet:

1.

Der Klägerin stehen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Ansp[…]


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