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Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten nach Erbausschlagung

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Erbschaftsstreit um Ausschlagung eines Pflichtteils: Kläger hat Anspruch auf Auskunft über Nachlass.
Im Streit um eine Erbschaft hat ein Kläger Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses seines verstorbenen Großvaters. Der Kläger hatte das Erbe ausgeschlagen und fordert stattdessen einen Pflichtteil. Da er Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil hat, kann er auch Auskunft über den Nachlass verlangen. Dies ergibt sich aus § 2314 BGB. Ob der Kläger zusätzlich Anspruch auf den vollen Pflichtteil hat, bleibt zunächst offen. Die Frage soll erst in einer späteren Verhandlung geklärt werden.

Der Kläger hatte außerdem geltend gemacht, dass die Nichte des Erblassers als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden sei und dass deshalb eine Belastung gemäß § 2306 Abs. 1 BGB vorliege. Das Landgericht hatte die Klage jedoch insgesamt abgewiesen und argumentiert, dass die Beklagte nur als Totenfürsorgeberechtigte eingesetzt worden sei und keine Testamentsvollstreckung angeordnet worden sei.

Die Berufung des Klägers wurde nun teilweise stattgegeben. Die Beklagten müssen dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben. In Bezug auf die weiteren Klageanträge wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 202/21 – Urteil vom 04.08.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2021 abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein notarielles Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2020 verstorbenen A. vorzulegen.

Im Übrigen wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2021 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung in den weiteren Stufen an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger ist der Enkel des am 00.00.2020 verstorbenen Erblassers A.. Sein Vater, der einzige Sohn des Erblassers, ist am 00.00.2014 vorverstorben. Durch privatschriftliches Testament vom 17.02.2014 hat der Erblasser zu seinen Erben zu gleichen Teilen den Kläger und dessen Bruder B., die Mutter des Klägers C. (Beklagte zu 2.), seine Lebensgefährtin D. (Beklagte zu 3.) und seine Nichte E. (Beklagte zu 1.) sowie deren inzwischen verstorbenen Ehemann F. bestimmt. Desweiteren hatte er verfügt, dass die Beklagte zu 1. sich um seine Beisetzung nach seinen ihr bekannten Wünschen und in seinem Sinne kümmere. Die Kosten dafür sollten v[…]


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