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Anfechtung Erbausschlagung bei Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 59/22 – Beschluss vom 08.08.2022

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 12.04.2022, Az. 6 VI 2/22, aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Erblasserin ist am 25.11.2021 verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Beteiligte zu 1 ist der Ehemann der Erblasserin, der Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 sind die gemeinsamen Söhne der Erblasserin und des Beteiligten zu 1. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Eltern der Erblasserin.

Mit notariellen beglaubigten Erklärungen vom 30.12.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben die beiden Söhne das Erbe nach ihrer Mutter ausgeschlagen, da sie kein Interesse an der Erbmasse hätten.

Mit am 16.03.2022 beim Nachlassgericht eingegangener notariell beglaubigter Erklärung vom 16.03.2022 hat der Beteiligte zu 2 seine Ausschlagungserklärung angefochten. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Ziel seiner Anfechtungserklärung von Anbeginn gewesen sei, dass sein Vater Alleinerbe nach seiner Mutter habe werden sollen. Die Ausschlagung habe allein dieses Ziel verfolgt. Er habe erst durch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Amtsgerichts am 01.03.2022 erfahren, dass sein Vater aufgrund der Ausschlagung nicht Alleinerbe geworden, sondern nur neben seinen Großeltern, den Eltern seiner Mutter Erbe geworden sei. Die Notarin, die sie anlässlich der Nachlassregelung aufgesucht hätten, und der das Ziel, dass der Vater zunächst Alleinerbe nach der Mutter habe werden sollen, bekannt gewesen sei, habe den Weg der Erbausschlagung als Lösung, die seinen Vorstellungen Rechnung tragen würde, vorgeschlagen und mitgeteilt, dass das Vorhandensein der Eltern seiner Mutter oder Geschwistern der Mutter kein Problem darstelle. Eine gleichlautende notarielle Erklärung ist ebenfalls am 16.03.2022 auch vom Beteiligten zu 3 beim Nachlassgericht eingegangen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Beteiligten zu 1 und 2 einen Erbschein, der den Beteiligten zu 1 als Erben zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 jeweils als Erben zu je 1/4 nach der Erblasserin ausweist.

Sie sind der Auffassung, sie hätten die Ausschlagung der Erbschaft wirksam angefochten.

Das Nachlassgericht hat de[…]


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