Verjährte Ansprüche aus Verkehrsunfall nicht durchsetzbar.
Eine Klägerin forderte vor Gericht weitergehende Verdienstausfallansprüche von 6.000 € aufgrund eines Verkehrsunfalls von 1992. Bei dem Unfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Verursachers haftet, wurde die Klägerin schwer verletzt und konnte ihren Beruf als Friseurin nicht mehr ausüben. Sie schulte zur Reiseverkehrskauffrau um und übte diesen Beruf in Teilzeit aus. Im Januar 1995 einigten sich beide Parteien auf einen Abfindungsvergleich hinsichtlich des Schmerzensgeldes in Höhe von 45.000 DM, alle anderen Entschädigungsansprüche sollten vorbehalten bleiben. In den Jahren 2006 und 2007 forderte die Klägerin weitere unfallbedingte Verdienstausfall- und Schmerzensgeldansprüche, die die Beklagte jedoch aufgrund des Abfindungsvergleichs ablehnte. Die Klägerin argumentierte, dass die im Jahr 2018/2019 aufgetretenen Schmerzen im Genickbereich und intramuskulären heterotropen Ossifikationen nicht vorhersehbar waren. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Ansprüche verjährt waren. Die Klägerin ging in Berufung, welche jedoch abgewiesen wurde. Die Möglichkeit von durch die Marknagelung ausgelösten Knochenwucherungen und Spätfolgen nach der Verblockung der HWS-Fraktur waren der Klägerin bereits 1994 bekannt, weshalb die Verjährungsfrist von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt an zu rechnen war. Die Einrede der Verjährung sei nicht treuwidrig.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 90/22 – Beschluss vom 09.08.2022
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 900 € festzusetzen.
Gründe
I[…]