Fahrerlaubnisentzug nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad auf Fußweg bleibt bestehen.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis eines Antragstellers nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad auf einem Fußweg gerechtfertigt ist. Der Antragsteller hatte argumentiert, dass er glaubte, einen Fußweg und keinen kombinierten Fuß- und Radweg benutzt zu haben und daher nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück und begründete dies damit, dass die Benutzung eines öffentlichen Fußweges von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr umfasst ist. Zudem sei die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nicht zu beanstanden. Auch die Gleichsetzung einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg mit der Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz sei gerechtfertigt, da die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr darstelle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 65/22 – Beschluss vom 15.08.2022
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 16. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
(Symbolfoto: Travelpixs/Shutterstock.com)
I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 16. Juni 2022 ist unbegründet. Mit dem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2022, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der ihm erteilten Klassen (AM, A1, A, B, L) entzogen wurde, abgelehnt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänd[…]