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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsstilllegung – Arbeitnehmerkündigung – Massenentlassung

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Arbeitsgericht verhandelt über Wirksamkeit von Kündigung und Betriebsübergang.
Im Arbeitsgericht geht es um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie den Betriebsübergang zwischen zwei Unternehmen. Der Arbeitnehmer hatte gegen eine ordentliche Kündigung geklagt und fordert nun eine Weiterbeschäftigung bei einem anderen Unternehmen. Der Arbeitgeber hingegen hat die Stilllegung seines Betriebs begründet und den Verkauf von Produktionsanlagen sowie den Wechsel zum Handel mit Extrusionsprofilen und Spritzgussteilen angeführt. Es stellt sich die Frage, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat oder nicht. Ein Betriebsrat bestand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht. Die Sozialauswahl sei nicht durchzuführen, da die Tätigkeiten der in einem anderen Unternehmen verbliebenen Mitarbeiter unterschiedlich seien. Es läge kein einheitlicher Betrieb vor. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln infolge einer gemeinsamen Verbindung der Beklagten stattgefunden habe. Eine einheitliche Leitung sei ebenfalls nicht nachgewiesen worden.

Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 2 Sa 267/20 – Urteil vom 26.08.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 10.07.2020 – 3 Ca 1746/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) sowie Weiterbeschäftigung und über die Zahlung eines Nachteilsausgleiches.

Der am 07.12.1976 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit 03.05.1999 bei der Beklagten zu 1) als Maschinenführer beschäftigt. Er wurde ausweislich des Arbeitsvertrages vom 13.04.1999 (Bl. 320 ff. d. A.) „in der Filiale“ …. eingestellt. Eine örtliche Versetzungsklausel wurde arbeitsvertraglich nicht vereinbart.

Die Beklagte zu 1) war auf die Entwicklung und Herstellung von Extrusionsprofilen vor allem für die Polstermöbel- und Automobilindustrie spezialisiert. Sie führte in ….. eine Produktion mit elf Produktionslinien, die jeweils mit einem Extruder ausgestattet waren. Die Mitarbeiter des Vertriebsaußendienstes sowie die Direktionsassistentin …. und der Entwicklungsingenieur …. waren seit Anbeginn am weiteren Standort der Beklagten zu 1) in …. beschäftigt.

Die Beklagte zu 2) produziert in …. Kunststoffprofile für die Automobilindustrie und b[…]


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