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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen der Herausgabe der im Strafverfahren sichergestellten Sachen

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Angeklagte muss Karosserien und Fahrzeug an Insolvenzverwalter herausgeben.
Die ehemalige Geschäftsführerin der A GmbH in B muss im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Urkunds-, Betrugs- und Insolvenzdelikten zwei Automarke01 Karosserien sowie ein Fahrzeug an den Insolvenzverwalter herausgeben. Die Karosserien und das Fahrzeug befanden sich in einer Halle, die von der Gesellschaft angemietet worden war und wurden bei einer Durchsuchung im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagte sichergestellt. Das Landgericht Essen hat den Antrag der Angeklagten auf Herausgabe gemäß § 111n Abs. 1 StPO zurückgewiesen, da die Voraussetzungen der Herausgabe nicht offenkundig seien. Es gebe hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Karosserien und das Fahrzeug zur Insolvenzmasse der A GmbH und nicht zum Privatvermögen der Angeklagten gehören. Die Angeklagte hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, diese wurde jedoch vom Landgericht abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Eine Beschwerde wegen Herausgabe von Fahrzeugteilen wurde abgelehnt. Gemäß §111n Abs.1 StPO muss eine sichergestellte Sache grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden, es sei denn ein Dritter hat einen Anspruch darauf. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht offensichtlich, wer der letzte Gewahrsamsinhaber war, daher durften die Fahrzeugteile nicht herausgegeben werden. Auch die dingliche Berechtigung an den Teilen war nicht offensichtlich, weshalb die Herausgabe verweigert wurde. Die Kostenentscheidung wurde gemäß §473 Abs. 4 StPO getroffen. […]

OLG Hamm – Az.: III-5 Ws 231/2 – Beschluss vom 30.08.2022

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 24.05.2022 wird aufgehoben, soweit darin die Herausgabe folgender Gegenstände an den Insolvenzverwalter angeordnet wird:

Automarke01 Karosse Kar01 Model Mod01 (..) FIN FIN01

Automarke01 Karosse Kar02 (..) FIN FIN02

Automarke01 Mod02 FIN FIN03.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf 1/2 ermäßigt. Die notwendigen Auslagen der Staatskasse, der Beteiligten und der Angeklagten tragen die Angeklagte und die Staatskasse zu je 1/2.
Gründe
I.

Die Angeklagte und Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin der A GmbH in B. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war das Reparieren und Restaurieren sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art und der Handel mit Fahrzeugteilen. Am 05.02.2019 stellte die Beschwerd[…]


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