Holzpolter entlang von Waldwegen stellen besondere Verkehrssicherungspflichten dar.
Das Betreten des Waldes und der Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr. Der Eigentümer und/oder der Wald Bewirtschaftende muss besondere Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem Verbot, niemand anderen in seinen absolut geschützten Rechtsgütern zu verletzen. Es müssen diejenigen Vorkehrungen getroffen werden, die ein umsichtiger Mensch im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.
Die Haftungsbeschränkung bezieht sich auf die vom Wald natürlicherweise ausgehenden Gefahren, aber nicht auf künstliche Anlagen, wie Holzpolter, von denen nicht waldtypische Gefahren ausgehen. Holzpolter müssen so gelagert werden, dass deren Abrollen oder Verrutschen ausgeschlossen ist. Eine besondere Absicherung muss nur gegen selbstständiges Abrollen oder Abrutschen von Stämmen erfolgen. Besondere Sicherungen sind nur dann angezeigt, wenn der Holzlagerplatz besondere Gefahren für Nutzer der Wege mit sich bringt, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie die Gefahren kennen und mit ihnen verantwortungsbewusst umgehen. Eine solche Situation hat der Kläger indes nicht behauptet. Im konkreten Fall ist der Kläger selbst für seinen Unfall verantwortlich, da er sich sehenden Auges in die Gefahr begeben hatte, die sich später bei ihm realisierte. […]
OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 258/21 – Beschluss vom 29.08.2022
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken, Az. 2 O 20/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2022.
Gründe
Verkehrssicherungspflicht bei Holzpoltern: Besondere Vorsicht entlang von Waldwegen geboten. Eigentümer und Wald-Bewirtschafter müssen Schäden vermeiden, aber im Rahmen des Zumutbaren. Im vorliegenden Fall keine Verletzung der Pflichten feststellbar. Nutzer[…]