Amtsgericht überträgt Entscheidungsbefugnis zur Corona-Impfung auf den Kindesvater.
Eine nicht verheiratete Mutter und ein Vater, die gemeinsames Sorgerecht für ihren Sohn haben, streiten darüber, ob ihr 2009 geborener Sohn gegen das Corona-Virus geimpft werden soll. Die Mutter hat die Impfung abgelehnt, während der Vater dafür ist. Der Fall landete vor Gericht, und das Amtsgericht hat nun dem Kindesvater die Entscheidungsbefugnis übertragen. Die Mutter hatte argumentiert, dass die mRNA-Impfstoffe nur bedingt zugelassen seien und die Langzeitwirkungen unklar seien. Sie verwies auch darauf, dass ihr Sohn infolge seiner Multi-Allergien und Autoimmunerkrankungen impfunfähig sei. Der Kindesvater und die vom Gericht bestellten Vertreter von Jugendamt und Verfahrensbeistand argumentierten jedoch, dass die Impfung das Kindeswohl am besten schütze und von den langjährig behandelnden Ärzten empfohlen werde. Das Amtsgericht entschied, dass der Kindesvater im Hinblick auf die Impfung das bessere Konzept verfolgt, das auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) basiert. Es betonte, dass die Entscheidung dem Kindeswohl dienen müsse und dass es nicht angemessen sei, die Entscheidung auf die Schultern eines zwölfjährigen Kindes abzuladen, das völlig verunsichert sei.
Das Amtsgericht hat einem Vater das Entscheidungsrecht über eine COVID-19-Impfung seines Kindes übertragen. Das Gericht bezieht sich auf die Empfehlungen der STIKO und SI-RL, um eine Entscheidung zu treffen. Die STIKO empfiehlt eine COVID-19-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren, unabhängig von Vorerkrankungen. Das Gericht entschied, dass es letztendlich in der Verantwortung des Arztes liegt, der die Impfung durchführt, die spezifischen Impfrisiken für das Kind aufgrund von Vorerkrankungen zu berücksichtigen. Das Gericht betonte auch, dass das betroffene Kind nicht in der Lage sei, die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Behandlung zu verstehen. Es wurde keine Änderung der Sachlage erwartet und die Kosten wurden dem unterlegenen Elternteil auferlegt.
OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 134/22 – Beschluss vom 30.08.2022
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.