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Erbausschlagung – Wirksamkeit – Entscheidung im Grundbuchverfahren

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Erbausschlagung hat im Grundbuchverfahren eine hohe Wirksamkeit.
Eine Antragstellerin wollte einen Nacherbenvermerk löschen lassen. Das Grundbuchamt hatte die Löschung aufgrund von § 1943 BGB verweigert, da der Nacherbe die Nacherbschaft bereits angenommen habe. Die Antragstellerin sah das anders und argumentierte, dass das Grundbuchamt zur Auslegung der letztwilligen Verfügung verpflichtet sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Frage der Wirksamkeit der Erbausschlagung im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorherigen Annahme im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung abschließend entschieden werden kann. Somit kann eine wirksame Erbausschlagung in grundbuchrechtlich zulässiger Form nachgewiesen werden. Der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks wurde abgelehnt, da eine abschließende Feststellung, ob der Nacherbfall bezogen auf die betreffende Person noch eintreten kann, nicht getroffen werden konnte.

OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 61/22 – Beschluss vom 30.08.2022

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Hinsichtlich des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes ist die Antragstellerin und Beschwerdeführerin jeweils als Eigentümerin eingetragen. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist jeweils vermerkt:

„Die B. ist Vorerbin; Nacherben des A. sind C., D. und E.; Eintritt der Nacherbfolge beim Tod des Vorerben; gemäß Erbvertrag vom 17.03.1998 (Ur. Nr. …, Notar …) eingetragen am 10.08.2000.“

In dem o.g. zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem am … verstorbenen Ehemann, A., geschlossenen Erbvertrag vom … heißt es u.a.:

„ § 2

Wir setzen uns gegenseitig zu nicht befreiten Vorerben ein.

Diese gegenseitige Vorerbeinsetzung erfolgt mit erbvertraglicher Bindung und ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sein werden. (…)

Zum Nacherben des Erstversterbenden wie auch zum Schlußerben des Längstlebenden setzen wir ein:

die Kinder des Ehemannes aus erster Ehe

1. C. zu 1/3 Anteil,

2. D. zu 1/3 Anteil,

die Tochter der Ehefrau

3. E. (…) zu 1/3 Anteil,

ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge im Verhältnis der gesetzlichen Erbteile.

Sollte einer der eingesetzten Nacherben und Schlußerben vor dem Erstversterbenden ohne Hinterlassung von Abkömmlingen versterben, so soll dessen Anteil den übrigen Erben, ersatzweise deren Abkömmlingen, gleichmäßi[…]


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