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Wohnungsverkauf – Vorkaufsrecht des Wohnungsmieters

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Kläger unterliegt im Rechtsstreit um Verkauf von Wohnung: Urteil des Amtsgerichts bestätigt.
Der Kläger hatte versucht, sein Vorkaufsrecht geltend zu machen, nachdem die Beklagte die Wohnung an einen Dritten verkauft hatte. Das Amtsgericht entschied jedoch, dass die Beklagte den Kläger über den Verkauf und das Vorkaufsrecht informiert hatte und dass der Kläger keinen Schaden erlitten hatte, da er nicht bereit gewesen sei, den Kaufpreis von 150.000 € zu zahlen. Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass die Beklagte ihm die Möglichkeit genommen habe, in den Kaufvertrag einzutreten, und dass der Kaufpreis nicht wirksam vereinbart worden sei. Die Kammer hat jedoch beschlossen, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen und die Berufung des Klägers abzuweisen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Schaden erlitten hat und dass der Kaufpreis wirksam vereinbart wurde. Die Details des Urteils sind in den tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründen des Urteils zu finden.

Die Berufung des Klägers gegen die Beklagte wegen eines Schadensersatzanspruchs ist unbegründet. Der Kläger hat kein Recht auf Schadensersatz aus dem Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 469 Abs. 1, 249 BGB gegen die Beklagte. Die Beklagte hat zwar ihre Pflichten aus § 577 Abs. 1 BGB verletzt, indem sie den Kläger nicht vollständig über den Kaufvertrag zwischen ihr und dem Dritten informiert hat. Es kann jedoch nicht bewiesen werden, dass der Kläger das Vorkaufsrecht ausgeübt hätte, wenn er korrekt informiert worden wäre. Der Kläger hatte genügend Geld zur Verfügung gestellt bekommen, um die Wohnung zu kaufen, aber er konnte sich nicht entscheiden, ob es sinnvoll wäre, die Wohnung aufgrund der niedrigen Miete zu kaufen. Der Kaufpreis allein war nicht der ausschlaggebende Faktor für seine Entscheidung. Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.

LG Berlin – Az.: 65 S 102/21 – Urteil vom 13.09.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 21. April 2021 – 9 C 334/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf die ta[…]


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