OLG Köln – Az.: I-2 Wx 190/22 – Beschluss vom 14.09.2022
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 23.08.2022 wird der am 22.08.2022 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Aachen, 700G VI 1086/22, aufgehoben. Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten vom 29.04.2022 auf Erteilung eines Alleinerbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Gründe
I.
Am xx.xx.2022 ist A B (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war in einziger Ehe verheiratet mit dem am xx.xx.2010 vorverstorbenen C B.
Gemeinsam mit ihrem Ehemann hat die Erblasserin am 23.03.1988 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, ansonsten aber keine Verfügung getroffen haben.
Am 17.09.2010 hat die Erblasserin ein privatschriftliches Testament errichtet (Bl. 20 d. Testamentsakte 700G IV 582/22), in dem sie Folgendes verfügt hat:
„Hiermit setze ich meinen Sohn D B geb. x.xx.1957 als meinen Alleinerben ein.“
Mit notarieller Urkunde vom 29.04.2022 – UVZ-Nr. X1/22 des Notars E in F – hat der Beteiligte die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 2 ff. d.A.). Er hat sich hierbei auf das Testament vom 17.09.2010 gestützt und ausgeführt, dass die Erblasserin danach von ihm, ihrem Sohn, als Alleinerbe beerbt worden sei.
Das Nachlassgericht hat den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten daraufhin aufgefordert, eine beglaubigte Geburtsurkunde des Beteiligten zu übersenden. Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.06.2022 entgegengetreten und hat ausgeführt, dass der Beteiligte mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum im Testament genannt worden und im Übrigen durch bereits vorliegende Unterlagen identifizierbar sei.
Durch am 22.08.2022 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zurückgewiesen, weil er nicht durch Vorlage einer Abstammungsurkunde oder ähnliches nachgewiesen habe, der Sohn der Erblasserin zu sein (Bl. 29 ff. d.A.). Die Bezeichnung als Sohn sei ein maßgebliches Kriterium für die Erbeinsetzung und nicht nur eine ergänzende Angabe zur Identifikation des eingesetzten Erben.
Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigtem des Beteiligten am 22.08.2022 zugestellten Beschluss hat dieser im Namen des Beteiligten mit am 23.08.2022 beim Amtsgericht Aachen eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 33 f. d.A.). Er hat vorgetragen, dass der Beteiligte im Testament durch die Angaben […]