LG Bremen – Az.: 4 OH 50/20 – Beschluss vom 15.09.2022
1. Der Antrag des Antragstellers, die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 24.09.2020 gemäß Rechnung-Nr. 005872/20 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung, mit der der Antragsgegner die Erstellung eines Entwurfs eines Kaufvertrags abgerechnet hat.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller beabsichtigte von den Eheleuten Y. ein Einfamilienhaus, gelegen in der K-Straße in Bremen, zu kaufen. Am 10.06.2020 wendete sich der Antragsteller an das Büro des Antragsgegners und erkundigte sich nach einem Notartermin. Nach einem weiteren Telefonat am 11.06.2020 übermittelte das Büro des Antragsgegners dem Antragsteller ein Datenblatt zur Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfes. Das Datenblatt sendete der Antragsteller ausgefüllt zurück an das Notariat. Am 03.07.2020 reservierte der Antragsteller telefonisch einen Beurkundungstermin für den 13.07.2020. Nach einem weiteren Telefonat am 08.07.2020 wurde im Hinblick auf den für den 13.07.2020 avisierten Beurkundungstermin der Entwurf des Kaufvertrages zur Durchsicht übermittelt. Am 10.07.2020 teilte der Antragsteller telefonisch mit, dass er noch keine Bankbestätigung erhalten habe. In einem weiteren Telefonat vom gleichen Tage sagte der Antragsteller den Termin vom 13.07.2020 ab und meldete sich dann bei dem Antragsgegner in der Folgezeit nicht mehr, insbesondere auch nicht nach einer an ihn gerichtete Email vom 27.07.2020.
Daraufhin stellte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Rechnung vom 24.09.2020 (Rechnungs-Nr. 0005872/20) Notarkosten iHv 1.384,46 € (brutto) in Rechnung.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Antrag.
Die Antragsteller verweist darauf, dass er von Beginn an darauf hingewiesen habe, dass er die Rückmeldung der Bank hinsichtlich der Finanzierung abwarten müsse. Er habe nicht damit gerechnet, dass der Antragsgegner einen kostenpflichtigen Entwurf erstellen würde. Er hätte auf die entstehenden Kosten hingewiesen werden müssen.
Der Antragsteller beantragt deshalb sinngemäß, die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 24.09.2020 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung[…]