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Fristlose Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs im Kündigungsschutzverfahren

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 403/21 – Urteil vom 08.09.2022

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.09.2021 – 2 Ca 493/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der 1993 geborene, ledige Kläger war seit dem 1. Januar 2018 bei der Beklagten als Zurichter beschäftigt. Die Beklagten beschäftigt in ihrem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2021 gekündigt. Hiergegen hatte sich der Kläger mit seiner am 23. Februar 2021 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Kündigungsschutzklage – 1 Ca 162/21 – gewandt. In diesem vorangegangenen Kündigungsrechtstreit der Parteien hatte die Beklagte zur Begründung der Kündigung mit Schriftsatz vom 19. April 2021 vorgetragen, der Kläger habe am 12. Januar 2021 einen 12-Liter-Eimer mit Isoprophylalkohol befüllt und die im Eimer befindliche Flüssigkeit angezündet, wobei es zu einer hohen Flammenbildung gekommen sei und die Flammen auch auf die Kleidung des Klägers übergriffen seien. Auf die Frage des sofort vor Ort gekommenen Vorarbeiters E., was denn passiert sei, habe der Kläger geantwortet, dass er sich an dem Eimer mit angezündeter Alkoholverdünnung habe aufwärmen wollen und sich dann verbrannt habe. Der Kläger hatte im Vorprozess mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 erwidert, er habe entgegen dem Vortrag der Beklagten den Eimer mit Alkoholverdünnung nicht angezündet, um sich aufzuwärmen und habe dies Herrn E. auch nicht so erklärt. Vielmehr habe er in den Eimer, in dem sich noch zwei bis drei Liter Schlichte befunden habe, vorsichtig zwei weitere Liter Alkohol (aus einem mit ca. 11 Liter Alkohol befüllten 12-Liter-Eimer) hinzugekippt und dann den Eimer angezündet, um die Verhärtung für den Reinigungsvorgang zu erreichen, also um einen gemäß seiner Darstellung üblichen und von der Beklagten tolerierten Arbeitsschritt durchzuführen. Im Vorprozess der Parteien hatte das Arbeitsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2021 – 1 Ca 162/21 – der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar ein Vertragsverstoß des Klägers gegeben sei, der allerdings nicht so gravierend sei, dass eine Kündigung ohne vorherige Aussprache einer Abmahnu[…]


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