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Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 187/21 – Urteil vom 08.09.2022

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 08.04.2021 – 5 Ca 419/20 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 05. Mai 2020 aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.351,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 16. Mai 2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Klägerin zu 3/20 und die Beklagte zu 17/20 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und um Annahmeverzugsvergütung.

Die am 2. November 1959 geborene Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 22. März 1999 (Bl. 8, 9 d. A.) seit dem 1. August 1999 als Rechtsanwältin bei der Beklagten, einer genossenschaftlich organisierten Bank mit Hauptsitz in C-Stadt, beschäftigt. Sie arbeitete regelmäßig mit 80 % der Regelarbeitszeit von Montag bis Donnerstag bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 4.468,00 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die Genossenschaftliche Zentralbank (MTV) Anwendung, der in § 17 Ziff. 3 folgende Regelung enthält:

„Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen anhören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar“.

(…)“

Die Klägerin wohnt in A-Stadt/Frankreich. Nachdem die Region Grand Est aufgrund der Corona-Pandemie vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft worden war, verständigten sich die Parteien auf Wunsch der Beklagten darauf, dass die Klägerin ab dem 12. März 2020 ihre Arbeit von zu Hause aus verrichten sollte. Hierfür wurde ihr ein Laptop sowie ein Diensthandy zur Verfügung gestellt und eine VPN-Verbindung zum Server der Beklagten eingerichtet. Ab dem 10. April 2020 wies das Robert-Koch-Institut keine internationalen Risikogebiete oder besonders betroffenen Gebiete in Deutschland mehr aus. Nach K[…]


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