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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Karenzentschädigung – Unterlassung verbotenen Wettbewerbs

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Anspruch auf Karenzentschädigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Eine ehemalige angestellte Rechtsanwältin hat vor Gericht eine Karenzentschädigung eingeklagt. Die Klägerin und die Beklagte stritten über die Zahlung einer Karenzentschädigung. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten. Der Mitarbeitervertrag enthielt eine Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung. Die Klägerin hatte sich in der Folgezeit an die Abmachung gehalten und entsprechend keine Tätigkeit für Auftraggeber ausgeübt, die innerhalb der letzten drei Jahre zur Mandantschaft der Beklagten gehört hatten. Die Klägerin hatte ab Juni 2017 Krankengeld bezogen. Die Beklagte war der Ansicht, dass die Klageforderung nicht fällig sei, da die Klägerin nicht die ihr obliegende Einkommensauskunft erteilt habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Die zuletzt von der Klägerin bei der Beklagten bezogene Vergütung habe monatlich 4.000 EUR brutto betragen und sei nicht das vor dem Ausscheiden bezogene Krankengeld gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. […]

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 416/21 – Urteil vom 13.09.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.06.2021 – 3 Ca 2451/21 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Karenzentschädigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des „Mitarbeitervertrages“ vom 19.10.2015 im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2017 zu einem monatlichen Bruttoentgelt i.H.v. 4.000 EUR als angestellte Rechtsanwältin beschäftigt. Aufgrund der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Klägerin für den Zeitraum ab dem 28.04.2017 zahlte die Beklagte an die Klägerin Entgeltfortzahlung. Ab dem 09.06.2017 erhielt die Klägerin Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten vom 19.06.2017.
Der Mitarbeitervertrag enthielt folgende Vereinbarungen:
„§ 11 Nebentätigkeit
Der Arbeitgeber gestattet der Arbeitnehmerin, aus vorangegangener freiberuflicher Tätigkeit bei anderen Rechtsanwälten eventuell noch bestehende Mandate abzuwickeln, soweit die vertraglich vereinbarte Tätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ab Vertragsbeginn bedürfen die Übernahme neuer freiberuflicher Mandate und anderweitiger Nebentätigkeiten der jeweil[…]


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